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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Bebauungsplan "Litzelbach" örtliche Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Boms hat am 11.12.2024 für das Gebiet
"Litzelbach Nordost"
den Bebauungsplan "Litzelbach" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 11.12.2024 im Verfahren nach §215a BauGB beendet und als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Ortsteiles Litzelbach und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Aufgrund des Eingriffes in die Natur und Landschaft, ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Hierzu werden zwei externe Ausgleichsflächen der Planung zugeordnet. Eine der Flächen grenzt direkt nördlich an den Geltungsbereich an. Die zweite Fläche befindet sich am östlichen Ortsrand des Teilortes Litzelbach, ca. 60 m südlich des Plangebietes (Beundwiesen). Der verbleibende Bedarf wird über den Zukauf von Ökopunkten abgedeckt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ursprünglich im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB begonnen. Aufgrund des Urteils der Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB beendete die Gemeinde Boms das Verfahren nach § 215a BauGB. Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB wurde das Verfahren mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren galt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB.
Der Bebauungsplan "Litzelbach" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Übereinstimmung mit § 215a BauGB herbeigeführt wurde.
Der Bebauungsplan "Litzelbach" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Boms (Kirchstraße 1, 88361 Boms), Zimmer ………, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Boms einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.mustergemeinde.de (Herr Bürgermeister Wetzel, bitte genauen Link ausfüllen) eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Boms wurde gem. § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Übereinstimmung mit § 215a BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Litzelbach" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan "Litzelbach" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im Rathaus der Gemeinde Boms hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lageplan

Bekanntmachung Satzungsbeschlusses Bebauungsplan "Haggenmoos" / örtliche Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Boms hat am 11.12.2024 für das Gebiet
"Haggenmoos Nord"
den Bebauungsplan "Haggenmoos" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 11.12.2024 im Verfahren nach §215a BauGB beendet und als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden des Ortsteiles Haggenmoos und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Aufgrund des Eingriffes in die Natur und Landschaft, ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Hierzu werden mehrere externe Ausgleichsflächen der Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsflächen/-maßnahmen befindet sich auf den Flst.-Nrn. 134, 135 (Teilfläche), 188/2, 188/3, 188/7 (Teilfläche) und 318 (Teilfläche) der Gemarkung Boms. Die Flst.-Nrn. 134 und 135 befinden sich nordwestlich des Hauptortes Boms. Die Flst.-Nrn. 188/2, 188/3 und 188/7 (Teilfläche) befinden sich westlich des Teilortes Haggenmoos. Die Flst.-Nr. 318 (Teilfläche) befindet sich östlich des Teilortes Haggenmoos.
Um einen eingriffsbedingten Verlust von Feldlerchenrevieren zu kompensieren, ist ein artenschutzrechtlicher Ausgleich zu erbringen. Die Ausgleichsfläche befindet sich auf dem Flst.-Nr. 318 (Teilfläche) der Gemarkung Boms, östlich des Teilortes Haggenmoos.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ursprünglich im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB begonnen. Aufgrund des Urteils der Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB beendete die Gemeinde Boms das Verfahren nach § 215a BauGB. Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB wurde das Verfahren mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren galt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB.
Der Bebauungsplan "Haggenmoos" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Übereinstimmung mit § 215a BauGB herbeigeführt wurde.
Der Bebauungsplan "Haggenmoos" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Boms (Kirchstraße 1, 88361 Boms), Zimmer ………, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Boms einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.mustergemeinde.de (Herr Bürgermeister Wetzel, bitte genauen Link ausfüllen) eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Boms wurde gem. § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Übereinstimmung mit § 215a BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Haggenmoos" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan "Haggenmoos" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im Rathaus der Gemeinde Boms hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lageplan

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Hinweis zum nächsten PDF:
Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen; die Rechtsgrundlagen sind anzugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Gemeinde.

Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. 


Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Haggenmoos" und den örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Boms hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.10.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Haggenmoos" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 27.09.2024 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 02.10.2024 und wurde für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Haggenmoos" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde von der Gemeinde Boms im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB eingeleitet. In Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und nach Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Boms beschlossen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan "Haggenmoos" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe beendet wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Gemäß § 215a BauGB weiterhin anwendbar ist § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, so dass eine Pflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Bereich des Ortsteiles Haggenmoos und umfasst folgende Grundstücke: Flst.-Nrn. 260 (Teilfläche), 261 (Teilfläche) sowie 343 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt
Aufgrund des Eingriffes in die Natur und Landschaft, ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Hierzu werden mehrere externe Ausgleichsflächen der Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsflächen/-maßnahmen befindet sich auf den Flst.-Nrn. 134, 135 (Teilfläche), 188/2, 188/3, 188/7 (Teilfläche) und 318 (Teilfläche) der Gemarkung Boms. Die Flst.-Nrn. 134 und 135 befinden sich nordwestlich des Hauptortes Boms. Die Flst.-Nrn. 188/2, 188/3 und 188/7 (Teilfläche) befinden sich westlich des Teilortes Haggenmoos. Die Flst.-Nr. 318 (Teilfläche) befindet sich östlich des Teilortes Haggenmoos.
Um einen eingriffsbedingten Verlust von Feldlerchenrevieren zu kompensieren, ist ein artenschutzrechtlicher Ausgleich zu erbringen. Die Ausgleichsfläche befindet sich auf dem Flst.-Nr. 318 (Teilfläche) der Gemarkung Boms, südöstlich des Teilortes Haggenmoos.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.10.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 29.10.2024 bis 29.11.2024 im Internet auf der Internetseite www.boms.de der Gemeinde Boms veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.10.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29.10.2024 bis 29.11.2024 im Rathaus der Gemeinde Boms (Kirchstraße 1, 88361 Boms) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel Montag 14.00 – 16.00 Uhr, Dienstag 08.30 – 11.00 Uhr und Donnerstag 08.30 – 11.00 & 15.00 – 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

-       Umweltbericht in der Fassung vom 02.10.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Informationen des Regierungspräsidiums Tübingen (zur den Zielen der Raumordnung, Landwirtschaft sowie Naturschutz), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zu den Zielen der Raumordnung sowie zu weiteren naturschutzfachlichen Belangen) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Sachgebieten Naturschutz (zum Artenschutz, Monitoring, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsplan, zum beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB sowie zu den Pflanzgeboten), Oberflächengewässer (zur Hochwassergefahrenkarte und Oberflächenwasserabfluss sowie zu Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge), Bodenschutz (zum sparsamen und

-       schonenden Umgang mit Boden, zu Vermeidung von Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen, zu den Bodenversiegelungen, zum Bodenaushub, zur Verwertung überschüssigen Bodens, zum Bodenschutzkonzept, zur bodenkundlichen Fachkraft sowie zur Übernahme eines Bodenschutzhinweises), Altlasten (zum Vorkommen von Altlasten), Abwasser (zu den rechtlichen Grundlagen, zur Versickerung, Einleitung in einen Vorfluter, Möglichkeiten der Überwindung und allgemeinen Hinweisen) sowie Grundwasser (zu den rechtlichen Vorgaben, Grundwasserschutz und allgemeinen Hinweisen)

-       Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Haggenmoos" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 19.08.2024 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (verwaltung@boms.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.  6 Abs.  1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Boms, den 18.10.2024

gez. Peter Wetzel
Bürgermeister

Haggenmoos

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Hinweis zum nächsten PDF:
Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen; die Rechtsgrundlagen sind anzugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Gemeinde.

Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. 

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Litzelbach" und den örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Boms hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.10.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Litzelbach" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 27.09.2024 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 02.10.2024 und wurde für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Litzelbach" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde von der Gemeinde Boms im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB eingeleitet. In Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und nach Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Boms beschlossen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan "Litzelbach" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe beendet wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Gemäß § 215a BauGB weiterhin anwendbar ist § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, so dass eine Pflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Bereich des Ortsteiles Litzelbach und umfasst folgende Grundstücke: Flst.-Nrn. 421, 422 (Teilfläche) und 423 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt
Aufgrund des Eingriffes in die Natur und Landschaft, ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Hierzu werden zwei externe Ausgleichsflächen der Planung zugeordnet. Eine der Flächen grenzt direkt nördlich an den Geltungsbereich an. Die zweite Fläche befindet sich am östlichen Ortsrand des Teilortes Litzelbach, ca. 60 m südlich des Plangebietes (Beundwiesen). Es wird darauf hingewiesen, dass sich der konkrete Zuschnitt der Flächen im Laufe des Verfahrens noch ändern kann.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.10.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 29.10.2024 bis 29.11.2024 im Internet auf der Internetseite www.boms.de der Gemeinde Boms veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.10.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29.10.2024 bis 29.11.2024 im Rathaus der Gemeinde Boms (Kirchstraße 1, 88361 Boms) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag 14.00 – 16.00 Uhr, Dienstag 08.30 – 11.00 Uhr und Donnerstag 08.30 – 11.00 & 15.00 – 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)
Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.10.2024 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://boms.de/de/rathaus/bauen-in-der-gemeinde/
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

-       Umweltbericht in der Fassung vom 02.10.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Informationen des Regierungspräsidiums Tübingen (zur Raumordnung, zu Schallschutzmaßnahmen und anderen Immissionsschutzmaßnahmen sowie Naturschutz), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zu den Zielen der Raumordnung sowie zu weiteren naturschutzfachlichen Belangen) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Sachgebieten Naturschutz (zum Artenschutz, Biotopverbund, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsplan, zum beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB sowie zu den Pflanzgeboten), Oberflächengewässer (zur Hochwassergefahrenkarte und Oberflächenwasserabfluss sowie zu Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge), Bodenschutz (zum sparsamen und schonenden Umgang mit Boden, zu Vermeidung von Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen, zu den Bodenversiegelungen, zum Bodenaushub, zur Verwertung überschüssigen Bodens, zum Bodenschutzkonzept, zur bodenkundlichen Fachkraft sowie zur Übernahme eines Bodenschutzhinweises), Altlasten (zum Vorkommen von Altlasten), Abwasser (zu den rechtlichen Grundlagen, zur Versickerung, Einleitung in einen Vorfluter, Möglichkeiten der Überwindung und allgemeinen Hinweisen) sowie Grundwasser

-       (zu den rechtlichen Vorgaben, Grundwasserschutz und allgemeinen Hinweisen)

-       Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Litzelbach" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 29.08.2024 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) 

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (verwaltung@boms.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.  6 Abs.  1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Boms, den 18.10.2024 

gez. Peter Wetzel
Bürgermeister

Litzelbach
 
 
 
 

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