Tagesordnung
§ 1 Vereidigung
und Verpflichtung des neugewählten Bürgermeisters Jörg Stadler
Zu dieser öffentlichen Sitzung ist die Bürgerschaft recht herzlich eingeladen.
Im
Anschluss findet ein Stehempfang statt.
gez.
Georg Leuter
1.
stv. Bürgermeister
Liebe Freunde und Gönner des Musikvereins Boms,
wir laden Euch herzlich zu unserem Jahreskonzert am Samstag, den 21. Dezember 2024, ins Dorfgemeinschaftshaus Boms ein. Der Konzertabend beginnt um 20 Uhr mit einem Auftritt unseres Kinder- und Jugendprojekts, das mit dem Lied Faded für einen stimmungsvollen Auftakt sorgt. Selbstverständlich hat unser Dirigent Wolfgang Huber auch dieses Jahr einen bunten Blumenstrauß an musikalischen Werken für Euch zusammengestellt:
Mountain of History
Jesus Christ Superstar
Bohemian Lovers (Solo für Tenorhorn & Trompete)
Titanic-Medley
Bergwerk
Blond and Swedish
Zeitenwende
Für Theresa (Solo für Tuba)
Die Winterrose
Ein in Höhepunkt des Abends wird definitiv die Präsentation unserer neuen Uniform sein!
Wir freuen uns auf Euren Besuch und eine gemeinsame, musikalische Einstimmung auf die Festtage!
Euer Musikverein Boms
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung die Hebesätze für die Grundsteuer ab 2010 festgesetzt auf
- 320 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 400 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
Sollten die Grundsteuerhebesätze 2024 geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Änderungsbescheide erteilt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheide vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei Steuerpflichtigen, die dem Gemeindeverwaltungsverband Altshausen bzw. der jeweiligen Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge vom jeweiligen Bankkonto eingezogen.
Eine Teilnahme am Einzugsverfahren ist durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen bzw. bei der zuständigen Gemeinde möglich.
Für Schuldner, die Gebrauch von der Möglichkeit der Jahreszahlung gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen, Ebersbacher Straße 4, 88361 Altshausen einzulegen.
Altshausen, den 11.12.2023
Gemeindeverwaltungsverband Altshausen
Entlastungen bei Öl- und Pelletheizung: Härtefallhilfen für Privathaushalte Antragsstellung ab 8. Mai 2023 möglich | |
Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel und Kohle/Koks heizen, können rückwirkend für das Jahr 2022 Härtefallhilfe beantragen. |
Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer
ab dem Jahr 2025 neu.
Schon jetzt beginnt die Umsetzung.
Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt.
Das geschieht mit einer sogenannten "Feststellungserklärung".
Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abgeben.
Alle Informationen dazu finden Sie in der PDF links!
Unter folgendem Link können Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden:
Unter folgendem Link können Sie die Bodenrichtwerte sowie Karten abrufen:
Öffentliche Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses zur Entwurfsänderung sowie öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs und Anhörung der Träger öffentlicher Belange.